Satzung des TC BW Birstein

Präambel

 

Der Tennisclub Blau Weiss Birstein hat sich durch seine Mitgliederversammlung diese für alle Clubmitglieder verbindliche Satzung gegeben.

 

§ 1. Name und Sitz

 

 Der am 26.04.1968 gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Blau Weiss Birstein. Der Verein hat seinen Sitz in Birstein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts` Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

 

§ 2. Zweck und Aufgabe

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Erlernung des Tennissports.
  •  Beteiligung an den Meisterschaften von nationalen und internationalen Turnieren der Tennisorganisationen.
  • Unterhaltung von Kinder – und Jugendsportgruppen zur Nachwuchsgewinnung für den Tennissport.
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen über den Tennissport.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und des Hessischen Tennisverbandes e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Landessportbundes und seiner Fachverbände an.

 

§ 3. Farben

 

Die Clubfarben sind blau und weiß.

 

§ 4. Geschäftsjahr

 

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5. Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

  • ordentliche (aktive und passive) Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Jugendmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.

 

(2) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

(3) Jugendmitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren.

 

 

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Sie wird, nachdem der Bewerber eine schriftliche Aufnahmebestätigung erhalten hat, wirksam.

 

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens bis zum 30. September erfolgt sein muss. In begründeten Fällen kann der Vorstand zugunsten des ausscheidenden Mitgliedes von der Frist absehen,
  • durch Ausschluss.

 

§ 8. Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. An den Abstimmungen und Wahlen können nur die Mitglieder teilnehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen

 

(3) Jedem Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

 

(4) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

 

§ 9. Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  • den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  • den Anordnungen des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
  • die Beiträge pünktlich zu zahlen,
  • das Vereinsvermögen schonend und pfleglich zu behandeln,
  • die Haus-, Platz- und Sportordnung einzuhalten.

 

§ 10. Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe des Aufnahmebeitrages und der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliedsbeiträge sind am 01. April eines jeden Jahres fällig und werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erhoben. Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 11. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  •  der Vorstand (§ 12),
  • die Mitgliederversammlung (§ 15).

 

§ 12. Vorstand

 

 

(1)Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der Kassierer/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Sportwart/in,
  • dem/der Jugendwart/in,
  • dem/der Platzwart/in,
  • dem/der Pressewart/in.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzendenvertreten. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) alljährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vereins können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nachfestgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind zunächst in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des jeweiligen Vorschlages halten.

 

(4) Der Vorstand muss mindestens alle 3 Monate einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei sämtlichen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

 

(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 13. Strafen

 

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzungen,
  • wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
  • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

(2) Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(3) Der Vorstand muss das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unterrichten. Bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 14. Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) muss im 1. Quartal eines jeden Jahres einberufen werden. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in „DER REGIONALEN“ oder in vergleichbaren Ausgaben der Tageszeitungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Bei allen Mitgliedern, die nicht in den Gemeinden Birstein oder Brachttal wohnen, hat eine schriftliche Einladung zu erfolgen, die auch über elektronische Medien versandt werden können.

 

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes und Kassierers,
  • Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer),
  • Festsetzung Beiträge und Eintrittsgeld,
  • Aufstellung des Jahresetats,
  • Verschiedenes (Beschlussfassung über Anträge, die schriftlich eine Woche vorher beim

1. Vorsitzenden einzureichen sind).

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und der Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn schriftlich ein begründeter Antrag von mindestens

 

(4) 1/10 der Mitglieder des Vereins vorliegt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach gefasstem Beschluss bzw. nach Eingang des Antrages einzuberufen.

 

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und Ehrenmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

(6) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

 

(7) Von allen Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 15. Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 16. Ausschüsse

 

Der Vorstand oder die Generalversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 17. Ehrungen

 

(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

(2) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes hin durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(3) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 18. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  •  Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

 ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern, Ton- und Videodateien und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 19. Haftung

 

Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften für Vereine.

 

§20. Auflösung

 

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen der erschienen Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder beim Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereins geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gemeinde Birstein über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Sportförderung zu verwenden hat.

 

§ 21. Inkrafttreten der Satzung

 

Die von der Mitgliederversammlung vom 10.05.1968 verabschiedete Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 20.03.1971, 23.03.1974, 13.03.1976, 11.04.1992, 03.02.1996, 04.04.1998; 31.03.2001, 16.04.2002, 10.03.2007, 15.03.2008, 14.03.2009, 16.03.2013 und dem 11.03.2016 geändert. Sie tritt mit dem gleichen Datum in Kraft.